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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2018 - 3 K 103.17   

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https://dejure.org/2018,16342
OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2018 - 3 K 103.17 (https://dejure.org/2018,16342)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.06.2018 - 3 K 103.17 (https://dejure.org/2018,16342)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - 3 K 103.17 (https://dejure.org/2018,16342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 165 VwGO, § 151 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 1 VwGO, Nr 3300 RVG-VV
    Gebot der Kostenminderungspflicht - Sachantrag des Gegners vor umfassender Begründung des Normenkontrollantrags

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 165 VwGO, § 151 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 1 VwGO, Nr 3300 RVG-VV, Nr 3301 RVG-VV
    Kostenfestsetzung; Erinnerung; Normenkontrollverfahren; 1,6-fache Gebühr; vorzeitige Beendigung; Sachantrag; Kostenminderungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2014 - 12 E 854/13

    Anfall einer erstattungsfähigen Verfahrensgebühr für ein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2018 - 3 K 103.17
    Danach kann ein Beteiligter die Erstattung seiner aufgewandten Kosten nur insoweit erwarten, als er der ihm aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 8 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. April 2009 - OVG 1 K 17.08 - juris Rn. 8 und vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

    In Anwendung dieses Maßstabs kommt die Erstattung der 1, 6-fachen Verfahrensgebühr in der Regel nicht in Betracht, wenn ein - die 1, 6-fache Verfahrensgebühr auslösender - Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite gestellt worden war, bevor der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel begründet und einen Antrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. April 2009 - OVG 1 K 17.08 - juris Rn. 8 und vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Rechtsmittelgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann; es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung einer Klage ausgehen könnte, solange mangels eines Klageantrags und einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels überhaupt noch nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 1 K 41.07

    Ausnahmen von der Erstattungspflicht für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2018 - 3 K 103.17
    Danach kann ein Beteiligter die Erstattung seiner aufgewandten Kosten nur insoweit erwarten, als er der ihm aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 8 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. April 2009 - OVG 1 K 17.08 - juris Rn. 8 und vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

    In Anwendung dieses Maßstabs kommt die Erstattung der 1, 6-fachen Verfahrensgebühr in der Regel nicht in Betracht, wenn ein - die 1, 6-fache Verfahrensgebühr auslösender - Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite gestellt worden war, bevor der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel begründet und einen Antrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. April 2009 - OVG 1 K 17.08 - juris Rn. 8 und vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Rechtsmittelgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann; es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung einer Klage ausgehen könnte, solange mangels eines Klageantrags und einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels überhaupt noch nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12

    Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2018 - 3 K 103.17
    In Anwendung dieses Maßstabs kommt die Erstattung der 1, 6-fachen Verfahrensgebühr in der Regel nicht in Betracht, wenn ein - die 1, 6-fache Verfahrensgebühr auslösender - Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite gestellt worden war, bevor der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel begründet und einen Antrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. April 2009 - OVG 1 K 17.08 - juris Rn. 8 und vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Rechtsmittelgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann; es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung einer Klage ausgehen könnte, solange mangels eines Klageantrags und einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels überhaupt noch nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 1 K 17.08

    Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beigezogenen Rechtsanwalts

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2018 - 3 K 103.17
    Danach kann ein Beteiligter die Erstattung seiner aufgewandten Kosten nur insoweit erwarten, als er der ihm aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 8 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. April 2009 - OVG 1 K 17.08 - juris Rn. 8 und vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

    In Anwendung dieses Maßstabs kommt die Erstattung der 1, 6-fachen Verfahrensgebühr in der Regel nicht in Betracht, wenn ein - die 1, 6-fache Verfahrensgebühr auslösender - Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite gestellt worden war, bevor der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel begründet und einen Antrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. April 2009 - OVG 1 K 17.08 - juris Rn. 8 und vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

  • VG Frankfurt/Oder, 19.10.2020 - 7 KE 8/19

    Kostenerinnerung; Gebot der Kostenminderungspflicht; Sachantrag des Gegners vor

    Zwar kann ein Beteiligter die Erstattung seiner aufgewandten Kosten nur insoweit erwarten, als er der ihm aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - OVG 3 K 103.17 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Erstattung der 1, 3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (statt lediglich der 0, 8-fachen Gebühr nach Nr. 3101 VV) regelmäßig wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Kostenminderung nicht in Betracht kommt, wenn eine Klageerwiderung mit einem Antrag auf Zurückweisung der Klage gestellt wurde, bevor ein Klageantrag angekündigt und die Klage begründet wurde (vgl. zum Normenkontrollantrag OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2018, a.a.O., Rn. 3 f. m.w.N.).

  • VG Berlin, 02.10.2019 - 14 KE 29.19
    § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO stellt betreffend die Kosten anwaltlicher Vertretung eine Ausprägung des auch in § 162 Abs. 1 VwGO ("notwendigen Aufwendungen") anklingenden allgemeinen Grundsatzes dar, dass Prozessbeteiligte die Erstattung ihrer aufgewandten Kosten nur insoweit erwarten können, als sie der aus dem Prozessrechtsverhältnis resultierenden Pflicht nachgekommen sind, die Kosten so niedrig zu halten, wie es sich mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14.06.2018 - 3 K 103.17 -, juris Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 112/17 -, juris Rn. 19).
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